Mit Schreiben vom 26. Januar d.J. teilte der Generalbundesanwalt in bisher beispielloser Offenheit mit, dass „nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar“ seien, „so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist“
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